Hausratversicherung-Office > Hausratversicherung > Hausratversicherung * die Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung

Gegenüberstellung Versicherungsbedingungen

Stichwort VHB 92 VHB 84 VHB 74

Versicherte Gefahren

Gefahrenkombination Gem.§ 3 gelten Feuer-, ED-, Vandalismus-, LW-, Sturm- und Hagelschäden als versichert.

Die Gefahren können nicht einzeln abgeschlossen werden.

Gem.§ 3 gelten Feuer-, ED-, Vandalismus-, LW-, Sturmschäden als versichert.

Die Gefahren können nicht einzeln abgeschlossen werden.

Gem.§ 1 gelten Feuer-, ED-, LW-, Sturm- und Glasschäden als versichert.

Die Gefahren können auch einzeln abgeschlossen werden.

Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges Gem.§ 3 Abs.1 versichert Gem.§ 3 Abs.1 ist nur der Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers versichert Gem.§ 3 Abs.1 ist nur der Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers versichert
Nutzwärmeschäden bzw. Betriebs- oder Bearbeitungsschäden
Mitversichert Gem.§ 9 Abs.2a ausgeschlossen
Gem.§ 3B Abs.3a ausgeschlossen
Überspannungsschäden Ausschluß gem.§ 9 Abs.2b

Bei einigen Versicherern jedoch bis bestimmter Höhe mitversichert.

Nicht mitversichert. Ausschluß gem.§ 9 Abs.2c
Nicht mitversichert. Ausschluß gem.§ 3 Abs.3c
Einbruchdiebstahl und Raubschäden durch Hausangestellte oder Personen die bei dem VN wohnen
Gem.§ 9 Abs.3a nicht versichert
Gem.§ 9 Abs.3a nicht versichert Gem.§ 3B Abs.4 versichert, jedoch mit einer Entschädigungsgrenze von 500 € je ausführende Person
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
Gem.§ I Abs.3b nicht mitversichert.

Bei einigen Versicherern jedoch bis bestimmter Höhe mitversichert.

Gem.§ 1 Abs.3b nicht mitversichert.
Gem.§ 3B Abs.5 mitversichert, jedoch mit einer Entschädigungsgrenze von 2% der VS, höchstens 250 €.
Wäschediebstahl auf dem Versicherungsgrundstück
Nicht mitversichert.

Bei einigen Versicherern jedoch bis bestimmter Höhe mitversichert.

Nicht mitversichert.
Gem.§ 3B Abs.6a mitversichert, jedoch mit einer Entschädigungsgrenze von 250€.
Diebstahl von Gartenmöbel und Gartengeräten auf dem Versicherungsgrundstück
Nicht mitversichert.

Bei einigen Versicherern jedoch bis bestimmter Höhe mitversichert

Nicht mitversichert.
Gem.§ 3B Abs.6b mitversichert, jedoch mit einer Entschädigungsgrenze von 250€.
Vandalismus nach dem Einbruch
Gem.§ 6 versichert.
Gem.§ 6 versichert.
Gem.§ 1 Abs.1b nur versichert, wenn der Täter Diebstahlabsicht hatte.
Fahrraddiebstahl Nicht versichert.

Kann nur gegen Zuschlag mitversichert werden gem. Klausel 7110.

Entschädigungsgrenzen 1-5% der VS.

Nicht versichert.

Kann nur gegen Zuschlag mitversichert werden gem. Klausel 7110 (alt 833).

Entschädigungsgrenzen 1-5% der VS.

Gem.§ 3B Abs.6c mitversichert, jedoch mit einer Entschädigungsgrenze von 250€.
Wäremtragende Flüssigkeiten z.B.: Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel
Sie werden gem.§ 7 Abs.3b dem Leitungswasser gleich gesetzt. Wenn vers. Sachen durch diese Flüssigkeiten beschädigt werden, besteht somit Vers. Schutz
Nicht versichert.

Ausschluß gem.§ 9 Abs 4d.

Nicht versichert.
Rohrbruch durch Erdsenkung oder Erdrutsch
Gem§ 9 Abs.4c sind Schäden durch Erdsenkung oder Erdrutsch ausgeschlossen, es sei denn, dass Leitungswasser diese Schäden verursacht hat.
Mitversichert. Mitversichert.
Hagel Gem.§ 3 Abs.5 und § 8 Abs.4 mitversichert.
Hagelschäden können durch Einschluss der Klausel 7112 (alt 838) eingeschlossen werden.
Nicht mitversichert.
Gebäude- und Mobiliarverglasung
Nicht mitversichert.

Separate Versicherung für alle Verglasungen erforderlich.

Nicht mitversichert.

Separate Versicherung für alle Verglasungen erforderlich.

Gem.§ 2 Abs. 10 mitversichert. Jedoch mit Ausnahme von Scheiben über 3qm und Sonderverglasungen wie Mehrscheiben-, Isolierverglasungen.
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Versicherte Kosten

Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten Gem.§ 2 Abs.1a und b versichert.

Keine Entschädigungsgrenze

Gem.§ 2 Abs.1a und b versichert.

Keine Entschädigungsgrenze

Gem.§ 1 Abs.2b sind Aufräumungskosten versichert.

Die Entschädigungsgrenze beträgt 250€

Transport- und Lagerkosten Gem.§ 2 Abs.1c sind Kosten für den Transport und die Lagerung des vers. Hausrates für eine Dauer von 100 Tagen versichert, wenn die Wohnung aufgrund eines Versicherungsfalles unbenutzbar wurde und dem VN die Lagerung in einem etwa benutzbarem Teil nicht zumutbar ist.
Nicht versichert. Nicht versichert.
Schlossänderungskosten Gem.§ 2 Abs.1e versichert, wenn Schlüssel der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhanden kommen.
Gem.§ 2 Abs.1d versichert, wenn Schlüssel der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhanden kommen. Gem.§ 3B Abs.3b nur versichert, wenn Schlüssel der Wohnung durch ED oder Raub abhanden kommen. (auf Erstes Risiko)
Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der gemieteten Wohnung Gem.§ 2 Abs.1g versichert.

Keine Entschädigungsgrenze

Gem.§ 2 Abs.1f versichert.

Keine Entschädigungsgrenze

Gem.§ 3c Abs.2 sind Schäden an Fußböden, Verputz, Anstrich und Tapeten versichert.

Entschädigungsgrenze 10% der VS, höchstens 250€

Hotelkosten Gem.§ 2 Abs.1h sind Hotelkosten (ohne Nebenkosten wie z.B. Frühstück) für die Dauer von längstens 100 Tagen versichert, wenn die Wohnung aufgrund eines Vers.falles unbewohnbar wurde und dem VN auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbarem Teil nicht zumutbar ist. Die Entschädigung ist gem. den Bed. pro Tag auf 1% der VS begrenzt.
Nicht versichert. Nicht versichert.
Höchstentschädigung für versicherte Kosten Gem.§ 18 Abs.7 werden vers. Kosten bis 10% auch über die VS hinaus ersetzt.
Gem.§ 18 Abs.6 werden vers. Kosten bis 10% auch über die VS hinaus ersetzt. Für vers. Kosten ist die VS grundsätzlich die Entschädigungsgrenze
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Versicherte Sachen

Vom Mieter eingefügte Sachen für die er Gefahr trägt
Versichert gem.§ 1 Abs.2b und § 7 Abs.2
Versichert gem. § 1 Abs.2b und § 7 Abs.2
Versichert sind gem.§ 2 Abs. la, § 3C Abs.3 nur Badewannen, Badeöfen, Waschbecken, sonstige wasserführende Installationen
Motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge
Versichert gem.§ 1 Abs. 2c
Nicht mitversichert gem.§ 1 Abs.4b
Nicht mitversichert.
Wasserfahrzeuge, Flugdrachen und Surfgeräte
Versichert sind gem.§ 1 Abs.2e Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote und zwar einschl. ihrer Motoren. Außerdem Flugdrachen und Surfgeräte
Versichert sind gem.§ 1 Abs.2e Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Flugdrachen und Surfgeräte. Motoren sind jedoch nicht mitversichert.
Versichert sind gem.§ 2 Abs.1 nur Falt-, Schlauch-, Kunststoffboote und Kanus (einschl. ihrer Motoren)
Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gwerbe des VN dienen
Gem.§ 1 Abs.2e versichert, jedoch nicht in Räumen, die ausschließlich berufl. oder gewerbl. genutzt werden (510 Abs.3)
Gem.§ 1 Abs.2d versichert, jedoch nicht in Räumen, die ausschließlich berufl. oder gewerbl. genutzt werden (§ 10 Abs.2)
Gem.§ 2 Abs.1b in der Wohnung versichert.
Kleinvieh-, Futter- und Streuvorräte (für den Eigentümer)
Mitversichert.

Ohne Entschädigungsgrenze

Mitversichert.

Ohne Entschädigungsgrenze

Gem.§ 2 Abs.1c in der Wohnung und auf dem Versicherungsgrundstück versichert. Entschädigungsgrenze 250€
Sachen, die durch einen Vers.-Vertrag für Schmucksachen und Pelze im Privatbesitz versichert sind
Gem.§ 1 Abs.4e nicht versichert. Gem.§ 1 Abs.4e nicht versichert. Ausschluss bei entsprechender Vereinbarung der Klausel 811.
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Wertsachen

Wertsachenbegriff und Entschädigungsgrenze Gem.§ 19 Abs.2 liegt die Entschädigungsgrenze für Bargeld, Urkunden einschl. Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie Sachen aus Silber und Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch ohne Möbel, bei 20% der VS. Sofern sich diese Sachen gem.§ 19 Abs.3 außerhalb mehrwandiger Stahlschränke (Mindestgewicht 200 kg) oder ein gemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür befinden, ist die Entschädigung außerdem begrenzt auf: Eur 100 Bargeld, Eur 250 für Urkunden einschl. Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Eur 2000 für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken. Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin Gem.§ 19 Abs.2 liegt die Entschädigungsgrenze für Bargeld, Urkunden einschl. Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Ölgemälde, Aquarelle, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken sowie Sachen aus Silber und Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch ohne Möbel, bei 20% der VS. Sofern sich diese Sachen gem.§ 19 Abs.3 außerhalb mehrwandiger Stahlschränke (Mindestgewicht 200 kg) oder ein gemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür befinden, ist die Entschädigung außerdem begrenzt auf: Eur 750 für Bargeld, Eur 250 für Urkunden einschl. Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Eur 2000 für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken. Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin Gem.§ 2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen:

Abs. 3 b für Bargeld, Vers. Marken, Barrengold sowie Goldmünzen und Medaillen, sofern sie außerhalb geschl. Behältnisse aufbewahrt werden Eur 50.

Abs.3 a sofern sich die vorgenannten Sachen in verschlossenen mehrwandigen Stahlschränken mit mehrwandiger Tür befinden sowie bei Raub Eur 50.
Abs.4 für Urkunden, Wertpapiere sofern sie außerhalb geschl. Behältnisse aufbewahrt werden Eur 5000

Sofern sich die vorgenannten Sachen in verschlossenen mehrwandigen Stahlschränken mit mehrwandiger Tür befinden sowie bei Raub Eur 500,

Abs.8 für Pelze, Gold, Silber und Schmucksachen Eur 10000,

Sofern Gold, Silber und Schmucksachen außerhalb geschl. Behältnisse aufbewahrt werden Eur 750 je Einzelstück

Abs.5 Abhebung Unberechtigter von Sparbüchern sofern sie außerhalb geschl. Behältnisse aufbewahrt werden Eur 50, bei Möbelverschluss sowie bei Raub Eur 250,

Abs. 6 Briefmarken und Münzsammlungen die außerhalb geschl. Behältnisseaufbewahrt werden Eur 50 und je Einzelstück Eur 175 bei Möbelverschluss Eur 1000 und je Einzelstück Eur 175
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Wohnungswechsel

Versicherungsschutz während des Wohnungswechsels Gem.§ 11 Abs.1 besteht bis zu 2 Monaten ab Umzugsbeginn Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.

Während des Umzuges besteht Versicherungsschutz nur im Rahmen der Außenversicherung

Gem.§ 11 Abs.1 besteht bis zu 2 Monaten ab Umzugsbeginn Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.

Während des Umzuges besteht Versicherungsschutz nur im Rahmen der Außenversicherung

Gem.§ 6 Abs.1 besteht Versicherungsschutz in der alten Wohnungen nur bis Umzugsbeendigung.
Möbelwagen Diebstahl aus verschlossenen Möbelwagen ist nicht versichert.
Diebstahl aus verschlossenen Möbelwagen ist nicht versichert. Mitversichert gem.§ 6 Abs.1
Trennung von Ehegatten Zieht bei der Trennung von Ehegatten der VN aus der Ehewohnung aus, besteht gem.§ 11 Abs.5 Versicherungsschutz für beide Wohnungen, sofern der Ehegatte die bisherige Wohnung weiter bewohnt.

Längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des VN folgenden Prämienfälligkeit.

Nicht mitversichert. Nicht mitversichert.
Anzeige eines Umzuges Gem.§ 11 Abs.2 ist ein Wohnungswechsel spätestens bei Umzugsbeginn unter Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
Gem.§ 11 Abs.2 ist ein Wohnungswechsel spätestens bei Umzugsbeginn unter Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen. Gem.§ 6 Abs.1 ist ein Wohnungswechsel spätestens 2 Wochen nach Abschluß des Umzuges anzuzeigen.
Prämienänderung Gem.§ 11 Abs.3 und 4 ändert sich die Prämie wenn für den neuen Wohnort nach dem Tarif ein anderer Prämiensatz gilt.
Gem.§ 11 Abs.3 und 4 ändert sich die Prämie wenn für den neuen Wohnort nach dem Tarif ein anderer Prämiensatz gilt. Keine Prämienänderung.
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Versicherungsort

Garagen in der Nähe des Versicherungsortes Gem.§ 10 Abs.2 besteht Versicherungsschutz soweit diese Garagen ausschließlich von dem VN oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden.
Nicht versichert. Nicht versichert.
Waschmaschinen und Wäschetrockner Diese Geräte sind gem.§ 10 Abs.2 auch in Räumen versichert, die der VN gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt.
Nur in der Wohnung des VN versichert. Nur in der Wohnung des VN versichert.
Tod des VN Gem.§ 15 Abs.6 endet der Vertrag 2 Monate nach dem Tod des VN, wenn nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in der gleichen Weise nutzt wie der frühere VN. Gem.§ 10 Abs.4 endet der Vertrag 2 Monate nach dem Tod des VN, wenn nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in der gleichen Weise nutzt wie der frühere VN. Mit dem Tod des VN erlischt der Versicherungsschutz.
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Außenversicherung

Entschädigungsbegrenzung Gem.§ 12 Abs.6 beträgt die Entschädigungsgrenze 10% der VS, höchstens 10.000€ Gem.§ 12 Abs.6 beträgt die Entschädigungsgrenze 10% der VS, höchstens 7.500€ Gem.§ 6 Abs.2 beträgt die Entschädigungsgrenze 10% der VS, höchstens 5.000€
Dauer Der Begriff vorübergehend ist mit 3 Monaten definiert.

Ausnahme:

Der VN oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person hält sich zur Ausbildung, Wehrdienst oder Zivildienst außerhalb der versicherten Wohnung auf. (512 Abs.2)

Der Begriff vorübergehend ist mit 3 Monaten definiert.

Ausnahme:

Der VN oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger hält sich zur Ausbildung, Wehrdienst oder Zivildienst außerhalb der versicherten Wohnung auf. (512 Abs.2)

Der Begriff vorübergehend ist zwar nicht in den Bedingungen definiert, es gilt jedoch auch hier lt. der Rechtsprechung 3 Monate.

Ausnahme:

Der VN oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger hält sich zur Ausbildung, Wehr-, oder Zivildienst außerhalb der Wohnung auf. (6 Abs.2)

Sturm- und Hagelschäden Gem.§ 12 Abs.3 besteht bei Sturm und Hagelschäden nur Versicherungsschutz, wenn die vers. Sachen sich in Gebäuden befinden. Gem.§ 12 Abs.3 besteht bei Sturmschäden nur Versicherungsschutz, wenn die vers. Sachen sich in Gebäuden befinden. Gem.§ 6 Abs.2 besteht bei Sturmschäden auch Versicherungsschutz, wenn die vers. Sachen sich außerhalb von Gebäuden befinden.
Örtliche Geltung Gem.§ 12 Abs.1 besteht Vers.Schutz über die Außenvers. weltweit. Gem.§ 12 Abs.1 besteht Vers.Schutz über die Außenvers. nur innerhalb Europas im geographischen Sinne. Gem.§ 6 Abs.2 besteht Vers.Schutz über due Außenvers. nur innerhalb Europas.

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Versicherungssumme und -Prämie
Summenanpassung Gem.§ 16 Abs.1 erfolgt eine Summenanpassung entsprechend um den % Satz, um den sich der vom Stat. Bundesamt für den Monat September veröffentlichte Preisindex ändert.

Gem.§ 16 Abs.1c kann der VN innerhalb eines Monates ab Kenntnisnahme die Anpassung der VS aufheben lassen.

(ist jedoch nicht immer empfehlenswert!)

Gem.§ 16 Abs.1 erfolgt eine Summenanpassung entsprechend um den % Satz, um den sich der vom Stat. Bundesamt für den Monat September veröffentlichte Preisindex ändert.

Gem.§ 16 Abs.1c kann der VN innerhalb eines Monates ab Kenntnisnahme die Anpassung der VS aufheben lassen.

(ist jedoch nicht immer empfehlenswert!)

Es kann eine Summenanpassungsklausel vereinbart werden.

 

Gem.§ 3e der Summenanpassungsklausel können beide Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende der laufenden Vers.Periode die Summenanpassung kündigen.

Prämiensatzanpassung Die Prämiensatzanpassung ist gem.§ 16 Abs.2 nicht mehr an die Schadenentwicklung gebunden. Der VN hat gem.§ 16 Abs.2 b bei jeder Prämiensatzanpassung ein Kündigungsrecht. Erfolgt gem.§ 16 Abs.2 entsprechend der Schadenentwicklung.

Der VN hat gem.§ 16 Abs.2 e je nach Vertragsabschluss ein Kündigungsrecht wenn sich die Prämie um 10% bzw. innerhalb von 3 Jahren insgesamt um 20% erhöht oder wenn sich die Prämie pro Jahr um mehr als 5% bzw. um mehr als 25% seit Vertragsbeginn erhöht.
Keine Prämiensatzanpassung
Versicherungswert Gem.§ 18 Abs. 2 gilt als Vers. Wert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert). Lediglich wenn Sachen nicht mehr zu verwenden sind, gilt als Vers. Wert der erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert) Gem.§ 18 Abs. 2 gilt als Vers. Wert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert). Lediglich wenn Sachen nicht mehr zu verwenden sind, gilt als Vers. Wert der erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert) Gem.§ 4 Abs.1 gilt als Vers. Wert der Wiederbeschaffungspreis (Neuwert)

Ist der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergebende Zeitwert einer Sache niedriger als 50% des Wiederbeschaffungspreises so gilt als Vers. Wert nur der Zeitwert. Ebenso bei nicht mehr zum Gebrauch bestimmten Sachen.
Unterversicherung Verzicht auf Unterversicherung ist möglich, wenn die Klausel 7712 vereinbart wird.

Voraussetzung für diese Klausel ist der Abschluß einer Mindestversicherungssumme von i.d.R. 650 Euro pro qm Wohnfläche.
Verzicht auf Unterversicherung ist möglich, wenn die Klausel 7712 bzw. 834 vereinbart wird.
Voraussetzung für diese Klausel ist der Abschluß einer Mindestvericherungssumme von Euro 650 bzw. von Euro 500 pro qm Wohnfläche.
gem.§ 5 Abs.2 wird eine Unterversicherung grundsätzlich angerechnet.
Vorsorge Gem.§ 16 Abs.1b gilt eine Vorsorge von 10% der VS als vereinabrt.
Gem.§ 16 Abs.1b gilt eine Vorsorge von 10% der VS als vereinabrt. Keine Vorsorge
Kündigung im Schadenfall Gem.§ 26 Abs.2 muss die Kündigung spätestens 1 Monat nach Auszahlung der Entschädigung dem Vertragspartner zugehen.

Gem.Abs.3 besteht jetzt auch ein Kündigungsrecht, wenn die Entschädigung aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Vers.falles unberührt lassen.

Gem.§ 26 Abs.2 muss die Kündigung spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung dem Vertragspartner zugehen. Gem.§ 19 muss die Kündigung spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung dem Vertragspartner zugehen.